Aktuelles Urteil OVG Münster Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden

Aktuelle Rechtsprechung des OVG Münster zur Errichtung von Solaranlagen bei denkmalgeschützten Gebäuden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie über zwei Grundsatzurteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zur Errichtung von Solaranlagen bei denkmalgeschützten Gebäuden informieren (Az.:10 A 2281/23 und 10 A 1477/23).
Das OVG Münster hat entschieden, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denk- malgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Das OVG hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen, wogegen Beschwerden beim BVerwG eingelegt werden kann.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 10. Senats mit Verweis auf § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien in den beiden behandelten Fällen in Düsseldorf und Siegen die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. In die weiterhin erforderliche Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien seien letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, dürfe die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden.

Die Pressemitteilung des OVG Münster vom 27. November 2024 ist online abrufbar unter:
Urteil
R_44094_RechtsprechungOVG_Muenster_PV_Denkmalschutz.PDF (91,2 KB)

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Hallo Andreas,

vielen Dank für deine Information und den Link zu den Urteilen.

Auf Esslingen übertragen stellt sich das Thema so dar:
Da die einschlägige Rechtsprechung auch in Esslingen bekannt ist
und das LDA durch das Anbringen von Solaranlagen-Mustern eine Vorreiterrolle übernommen hat,
kann sich auch Esslingen nur noch in besonderen Ausnahmefällen gegen PV-Anlagen wehren.
Meine Praxis zeigt aber, dass hier, da es keine andere Handhabe (mehr) gibt, mit dem gleichen
Ansatz vorgegangen wird, wie bei allen anderen Dingen (z.B. Wärmedämmmaßnahmen) welche
die mehr und/oder weniger historischen Gebäude in der Esslinger Gesamtanlage „verschandeln“.
In diesen Fällen, habe ich den Eindruck, wird die Anforderungs-Latte von Amtsseite einfach so hoch gehängt,
dass die angestrebten Maßnahmen für den zukunftsorientierten Bauherren möglichst uninteressant
oder finanziell schlicht nicht leistbar werden.
So werden bei PV-Anlagen durchgefärbte Module mit deutlich geringerem Ertrag bei höheren Anschaffungskosten gefordert,
selbst bei nicht denkmalgeschützten Gebäuden, auf Grund der Einsehbarkeit des Daches oder
in einem anderen Fall Spezialformate die sich zwar zugegebener Maßen optisch etwas besser in die Dachtopographie einfügen,
preislich aber so uninteressant sind, dass der Bauherr von vorneherein deren Installation abgelehnt hat
und lieber auf eine PV-Anlage und die diese auslösende Sanierung des Daches verzichtet.
Bei Stadttauben würden man dieses Vorgehen mit dem Begriff „Vergrämung“ belegen.
Ob diese erhöhten Forderungen von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde rechtmäßig sind, müsste geprüft werden.
Immerhin scheint es einen gewissen Auslegungsspielraum zu geben, schliesslich sind auf dem Gebäude des LDA
die von der Berliner Straße einsehbaren PV-Module erkennbar in schwarz ausgeführt.
Es wäre hilfreich, weitere Informationen zu erhalten, wie hierzu zwischenzeitlich die Rechtsprechung ist.
Wenn jemand weitere Informationen hat oder Urteile weiß,
darf er diese gerne hier hochladen.

Schöne Grüße
Jürgen

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Hallo @andreas.henrich und @JMFox
Ich werde mal beim „unseren Anwälten Görlich und Dr. Legler“ (https://www.rae-guenther.de) nachfragen. Als eine der bundesweit renommiertesten Kanzleien für Umwelt- , Verwaltungs- und Baurecht hat man dort einen guten Überblick sowohl über die Rechtslage als auch die praktische Rechtssprechung.

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Ich habe gestern genau zu diesem Thema eine eindeutige Stellungnahme von Frau Andrea Lindlohr MdL Grüne erhalten.
Ich möchte aber erst die Zustimmung von ihr bekommen, den Inhalt ihrer Mail in Netzwissen stellen zu dürfen.
Im Ergebnis darf die Farbe der Module keine Aufwirkung auf die Genehmigungsfähigkeit von Anträgen haben. Trotzdem hat es immer eine Einzelfallbetrachtung und Abstimmung mit dem LDA zu geben.
Auf diesem Weg sind wir (HEIGES) zu einer denkmalschutzrechtilchen Genehmigung einer PV Anlage mit Modulen all black innerhalb der Gesamtanlage der Altstadt gekommen.
Anfangs wurde diese nur von rot eingefärbeten Modulen abhängig gemacht.
Danke an Frau Andrea Lindlohr und Herr Andreas Fritz.

super, gerne teilen, was AL dazu geschrieben hat.